Durch sanftes Auflegen der Hände am bekleideten Körper („Strömen“) werden energetische Blockaden gelöst, die Körperwahrnehmung gestärkt und die Selbstheilungskräfte aktiviert. Es hilft Verspannungen zu lösen. Akute und chronische Projekte des Körpers werden durch das Jin Shin Jyutsu® positiv beeinflusst.
Von Generation zu Generation wurde diese Kunst mündlich überliefert und war auch in Vergessenheit geraten, als sie Anfang des 20. Jahrhunderts von Meister Jiro Murai in Japan neu belebt wurde.
Die Einsicht und die Erkenntnisse, die Jiro Murai durch lebenslange Erforschung und Entwicklung von Jin Shin Jyutsu® gewonnen hatte, vermittelte er Mary Burmeister, die Jin Shin Jyutsu® dann Mitte der fünfziger Jahre in die USA brachte.
Anfang der sechziger Jahre begann Mary Burmeister die Kunst zu lehren, und so bilden diese Lehre und ihre Bücher die Grundlage für die Arbeit dieser Heilkunst.
Jin Shin Jyutsu® bringt Ausgeglichenheit in das Energiesystem unseres Körpers, fördert dadurch Gesundheit und Wohlbefinden und stärkt die Selbstheilkraft. Es ist eine wertvolle und bedeutsame Ergänzung zu herkömmlichen Heilmethoden, da es eine tiefe Entspannung bewirkt und die Auswirkungen von Stress vermindert.
Selbstverständlich ersetzt Jin Shin Jyutsu® nicht die Diagnose oder Behandlung durch den Arzt oder Heilpraktiker. Es kann diese vielmehr nachhaltig unterstützen und ideal ergänzen.
Jin Shin Jyutsu® beinhaltet keine Massage, Manipulation von Muskeln oder Verwendung von Medikamenten oder Substanzen. Es ist eine sanfte Kunst, die ausgeübt wird, indem man die Fingerspitzen (über der Kleidung!) auf bestimmte "Sicherheits-Energieschlösser" legt, um so den Fluss der Energie zu harmonisieren und wiederherzustellen. Dieses unterstützt den Abbau von Stress und Spannungen, die sich in unserem täglichen Leben ansammeln.
Rechtsinformation:
Wer die Selbstheilungskräfte des Klienten durch Strömen aktiviert und dabei keine Diagnose stellt, benötigt keine Heilpraktiker-Erlaubnis.
Die Tätigkeit des Jin Shin Jyutsu®-Praktikers ersetzt nicht die ärztliche Behandlung. (Bundesverfassungsgericht vom 02.03.2004, AZ: 1 BvR 784/03)